Die Begebenheit im Hamburger Freihafen

Vor der Inhaftierung wurde er am 27. Mai 2004 – ebenfalls vom Landgericht Hamburg – wegen angeblicher Nötigung, Körperverletzung, Verfolgung Unschuldiger und Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Dieses Urteil wurde noch im Dezember 2004 vom Hanseatischen Oberlandesgericht durch Revisionsentscheidung aufgehoben. Die 1. Instanz (Amtsgericht Hamburg-Mitte) hatte ihn zu zwei Mal 40 Tagessätzen wegen angeblich begangener zweier Nötigung im Straßenverkehr verurteilt. Auch dieses Urteil des LG Hamburg erklärt Wüppesahl mit dem auf ihn betriebenen politischen Verfolgungsdruck.

In der Entscheidung des Revisionsgerichts wird von einem „rechtsstaatswidrigen“ Urteil gegen Wüppesahl geschrieben. Nach der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Hans. OLG) hat das Landgericht Hamburg – zutreffender: Der Richter Holger Randel - alleine vier Male die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht zutreffend subsumieren können. Genau das läßt sich mit der Grundhaltung Wüppesahls erklären, aber nicht mit einer handwerklich-juristischen Unfähigkeit des Berufsrichters Holger Randel. Genau diese beiden Pole (Wüppesahls Grundhaltung und Lebensstil versus Verurteilungsentschlossenheit) muß(te) jedes Strafgericht vor große Probleme stellen. ( UNBEQUEM Aktuell Nr. 54/55 auf der Homepage der Kritischen, Seite 41 bis 44.)

Zu diesem Komplex „Freihafen“ gehört nicht bloß die 1. Instanz, eine weitere öffentliche Hauptverhandlung gegen ihn im Frühjahr 2002, sondern auch die Tatsache, daß die Eröffnung der Hauptverhandlung zuvor durch den zuständigen Richter am Amtsgericht Hamburg-Mitte abgelehnt worden war. „Selbstverständlich“ legte die Staatsanwaltschaft Hamburg dagegen Beschwerde ein. Die mit dem Vorgang befaßte Richterin, Frau Göbel, vom Landgericht Hamburg entwickelte in ihrem Beschluß einen neuen Sachverhalt, um die öffentliche Hauptverhandlung zu erzwingen: So machte die Richterin Göbel vom Landgericht Hamburg aus einer wegwerfenden Handbewegung, die ein Zeuge bei einem Verkehrsmanöver von Wüppesahl gesehen haben wollte, einen Beleidigungstatbestand, indem sie alleine (die Richterin Göbel) zunächst behauptete – was nicht einmal der Zeuge tat -, daß es sich bei der Handbewegung um den Stinkefinger gehandelt haben sollte.

Dies entsprach nicht den Tatsachen, war aber gleichwohl geeignet, ihren Eröffnungsbeschluß für eine Hauptverhandlung vor dem AG HH-Mitte mit mehr Legitimation zu ummanteln. Was noch augenscheinlicher macht, wie grotesk das Vorgehen gewesen ist und bis heute bleibt, ist folgende Tatsache: Dieser Zeuge, ein Herr Rieckmann, dessen Bruder zufälligerweise im Einsatzzug Hamburg-Ost als Schutzpolizist Dienst verrichtet, erdreistete sich dann in der zweiten Instanz, also bei dem oben erwähnten VRiLG Hamburg, Herrn Horst Randel, genau diese Behauptung („Stinkefinger“) als Eigenwahrnehmung am angeblichen Tattag zu erklären, nachdem er zuvor in drei polizeilichen sowie einer richterlichen Vernehmung (1. Instanz vor dem AG HH-Mitte in 2002) nichts von einem Stinkefinger zu berichten wußte. Dieser Zeuge war also mutig gemacht worden, ordentlich draufzusatteln.

Es gab viele weitere Kapriolen:

Zum Beispiel wurde das Aktenzeichen, das ihm von dem Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei Hamburg über Funk am Handlungsort gegeben worden war, damit Wüppesahl seine Strafanzeige gegen den Lkw-Fahrer fertigen konnte, geraume Zeit später mit einem Trunkenheitsvorgang im Hamburger Freihafen versehen. Eine Trunkenheitsfahrt, die Wochen danach stattfand und mit keinem der Beteiligten irgend etwas zu tun hatte. Der Hintergrund ist Insidern klar: Man wollte partout nicht, dass Wüppesahl Erstanzeigender ist. Es gilt das ungeschriebene „Gesetz“: Wer als zweiter anzeigt, dessen Vorgang wird erst einmal zurückgestellt, gewissermaßen nicht bearbeitet bzw. integriert mit dem gegen ihn betriebenen Strafermittlungsverfahren. Also wurde (mit Hilfe der Sachbearbeiterin von DIE) Wüppesahls Erstanzeige nichtig gemacht. – Auch wenn es von dieser Qualität noch reichlich mehr Einzelsachverhalte gibt, die tiefe Einblicke in die unordnungsgemäße Gestaltungsfreudigkeit bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Landgericht liefern, wollen wir die LeserInnen nicht weiter langweilen.

Trotz alledem: Dieses Verfahren ist ebenfalls ohne Beschluß gegen Wüppesahl. Er war auch der einzige, der sich dagegen (erfolglos) wehrte, nach dem für ihn erfolgreichen Revisionsbeschluß die Einstellung nach § 154 StPO zu verhindern. Er wollte jetzt eine neuerliche öffentliche Hauptverhandlung, um auch hier den ihm zustehenden Freispruch zu erhalten. Wüppesahl beantragt nunmehr aktuell die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung.