Beispielhaft: Zwei Psychiatrisierungsversuche

Erster Psychiatrisierungsversuch 1992

Kurz nachdem Wüppesahl sich nach seinem Abgeordnetenmandat in den Polizeidienst reaktiven ließ, beantragte der damalige Fachbereichssprecher, ein Herr Dr. Merten, die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit.

Hierfür benutzte er Formulierungen, die in ihrer Eindeutigkeit bezüglich psychisch/psychiatrischer Auffälligkeiten (Seite 2, unter II.) kaum zu wünschen übrig liessen und garnierte diesen „Antrag“ mit angeblich „auffälligen“ Fehlzeiten aufgrund von Kurzerkrankungen während Wüppesahls Studienzeit. – Einerseits war dieser Antrag vollkommen abseitig oder „lächerlich“, andererseits wurde er ernsthaft befasst.

Die in dem Antragstext unter „Anlagen“ erwähnte beigelegte „2. Sammlung von Schriftstücken“ bestand aus über 25 Papieren. Es handelte sich im Wesentlichen um Anträge, die Wüppesahl in seiner Funktion als Hochschulsprecher der Studentinnen und Studenten in den Hochschulrat eingegeben hatte. Es fanden sich aber auch Schreiben darunter, die er als Bundestagsabgeordneter auf dem offiziellen Briefpapier des Deutschen Bundestages während seiner Mandatszeit verfasst hatte. – Beide Varianten stellten eine einzige Zumutung für einen freiheitlichen Rechtsstaat der: Eingereicht von einem sog. Professor an einer Ausbildungsstätte des mittleren Führungsnachwuchses einer Landespolizei. Gleichwohl war es viel zu vielen sehr ernst damit, Wüppesahl auf diesem Wege aus dem aktiven Polizeidienst zu entfernen.

Auch diese Tatsachen verstärken den Eindruck, dass es in erster Linie darum ging und geht, einen politisch Andersdenkenden zu entfernen. Dass dabei bestimmte Mitglieder der Exekutive weder vor Bundestagsabgeordneten (lt. Parteiengesetz dürfe niemand durch die Ausübung eines Mandats Nachteile erfahren) bzw. deren ehemaligen Wirken noch deren Wirken in den Selbstverwaltungsgremien als studentischer Vertreter einer lt. Hochschulgesetz „Fachhochschule“ halt machen, lässt deutlich werden, wie verkommen dieser Bereich ist.

Gleichzeitig ist diese letztlich polizei-typische Binnen“kultur“ schwer bis kaum an Außenstehende vermittelbar.

Zur Erklärung bzw. dem besseren Verständnis:

Prof. Dr. Merten kam aus der Polizei Nordrhein-Westfalen. Viele der an polizeilichen „Hochschulen“ – es handelt sich um bessere Berufsschulen, mehr nicht – tätigen ehemaligen Polizeibeamten wurden per Handauflegen zum „Professor“ gekürt. Solche Prachtexemplare von Professoren gelangen über die sog. Genieklauseln der Landeshochschulgesetze, also wegen „herausragender Verdienste in der Praxis“ in den Professorenstatus und erhalten zu diesem Zweck glänzende „Gutachten“ aus den jeweiligen Landesinnenministerien, in denen eine jeweils spezifische Motivation besteht, warum gerade dieser oder jener Polizeivollzugsbeamte nicht mehr im (Polizei)Vollzug tätig sein solle.

Auch dieser Vorgang war Anlaß für überregionale Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung, Deutschlandfunk und anderswo. Wüppesahl brauchte aufgrund der Bodenlosigkeit - und weil seine Abgeordnetenzeit noch frisch in Erinnerung war, sie lag gerade ein Jahr zurück – sowie anwaltlicher Hilfe sich nicht einmal mehr dem ihn einladenden Arzt vorstellen, obwohl auch diese Mobbinghandlung schwerer Qualität mit Unterstützung aus der Behörde für Inneres, Hamburg, stattfand.

Immer wieder wurde dieses Beispiel angeführt, um zu erklären, weshalb der Corpsgeist (auch) in der Polizei Hamburg so selbstverständlich funktioniert. Es bekommen „alle“ mit, was ihnen widerfährt oder widerfahren kann, wenn sie versuchen sollten, der Vernunft gegen bürokratisches Handeln, Gewohnheiten etc. zum Durchbruch zu verhelfen.

Bei diesem Vorgehen handelte es sich auch nicht um isolierte Patzer, Ausrutscher oder Versehen, sondern so – und ähnlich – wurde vielfältig vorgegangen, wie letztlich auch das Beispiel einer (weiteren) fragwürdigst entwickelten Strafanzeige gegen Wüppesahl Zeugnis ablegt.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der „Hochschul“rat anschließend in für seine zivilgesellschaftlich ausserordentlich bedeutsamen und Unabhängigkeit indizierenden Stellung ähnlich peinlich verhielt. Dafür schrieb der jetzige Landesbeauftragte für Datenschutz in Schleswig-Holstein (Landesdatenschutzzentrum), Dr. Thilo Weichert, 1994 ein paar passende Zeilen im Übergang der Seiten 16 und 17, unter „Posse an der Hamburger Polizeihochschule“.

Auch bei diesem Beispiel handelt es sich um eine weitere Tatsache für exemplarische (oder: beispiellose) gezielte Ausgrenzungsbemühungen eines einzelnen Polizeikritikers – bis hin zur Entfernung aus dem Dienst, gleichgültig was es dem Steuerzahler kostet -, die dann später von bestimmten Journalisten auch noch gegen Wüppesahl (Stichwort: „Verfolgungswahn“; Paranoia) gewendet werden sollten anstatt den ihr Gewaltmonopol missbrauchenden staatlichen Instanzen in die Parade zu fahren.

Zweiter Psychiatrisierungsversuch 2001

Der zweite Psychiatrisierungsversuch seitens der Polizei Hamburg, im besonderen des Landeskriminalamts, im Zusammenspiel mit der Behörde für Inneres (= Innenministerium in HH) und im weiteren Verlauf auch des Personalärztlichen Dienstes ( PÄD), das in Hamburg dem Senatsamt (= Staatskanzlei) zugeordnet ist, erfolgte im Jahr 2001. Dieses Geschehen erfolgte also noch zu einer Zeit, als in Hamburg eine Rot - Grüne Landesregierung auf ihre Abwahl zugunsten einer rechtsradikalen Partei unter Ronald Barnabas Schill, der CDU unter Ole von Beust und der FDP hinarbeitete.

Am eindruckvollsten gibt die Klage des renommierten Rechtsanwaltes für Strafrecht und Arbeitsrecht (speziell: Mobbingvorgänge), Dr. Dieter Struck, die dieser für Thomas Wüppesahl 2004 – Monate vor seiner Festnahme - beim Hamburger Verwaltungsgericht eingereicht hatte, darüber Aufschluß, wie menschenverachtend die Polizei Hamburg gegen ihr anvertrauten Mitarbeitern umzugehen in der Lage ist.

Dieser Versuch, einen sowohl innerhalb der Polizei als Querdenker und Widerspruchsgeist vielfach in Erscheinung getretenen als auch von ausserhalb in seiner Rolle als Kritischer Polizeibeamter, Bundestagsabgeordneter usw. im politischen Raum gegenüber dem Handeln von Polizeien und Staatsanwaltschaften mit scharfer Kritik agierenden Person aus der Polizei zu entfernen, wurde im Oktober 2004 durch die spektakuläre Festnahme überholt. Da Wüppesahl am 7. Juli 2005 vom Hamburger Landgericht verurteilt wurde, diese Verurteilung durch den Bundesgerichtshof mit Rückweisung der Revisionsbegründung rechtskräftig geworden war und weder seine Menschenrechtsbeschwerde noch das Wiederaufnahmeverfahren bis heute entschieden sind, ist der Zweck der Psychiatrisierungsanstrengungen zunächst einmal hinfällig.

Gewissermassen „brauchte“ es dann den Weg über die Psychiatrisierung nicht mehr, um ihn endlich aus dem Dienst zu entfernen bzw. auch gleich noch für ein paar Jährchen von der Straße weg zu bekommen.

Beim Mobbing werden diese beiden Tatformen von den Mobbing-Tätern (gerade auch beim Bossing) im Wesentlichen begangen:

Für alle Spielarten gibt es leider viel zu viele Beispiele; auch in den Polizeien der Bundesrepublik Deutschland.